Durch die Urheberrechtsnovelle ändern sich eine Anwendungen für Filme im Unterricht.

Filme im Unterricht – Urheberrechtsnovelle

Im Folgenden lesen Sie mehr über die Urheberrechtsnovelle, die insbesondere für Bildungsinstitute eine besondere Rolle spielen. Beachten Sie hierzu bitte unbedingt die wichtigen Informationen zu Beginn.


Wichtige Information im Vorfeld

Die nachfolgenden Ausführungen haben ihre Berechtigung. Sie wurden im Laufe dieses Jahres durch Vertreter der Filmwirtschaft in Umlauf gebracht. Jedoch dürfen diese Informationen nicht fehlinterpretiert werden. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat am 26.03.2018 ein Schreiben zur Erklärung zu den unten stehenden Ausführungen verschickt. Das besagt:

"Diese (Anm.: die Vertreter der Filmwirtschaft) berufen sich in diesem Zusammenhang auf das Inkrafttreten des Urheberrechtswissensgesellschaftsgesetzes (UrhWissG) und eine ihrer Auffassung nach geänderte Rechtslage im Hinblick auf Filmvorführungen innerhalb einer Klasse. Durch das Schreiben und die Bezugnahme auf das UrhWissG wird der Eindruck erweckt, bei Filmvorführungen in Schulen handle es sich in der Regel um öffentliche Wiedergaben. Diese seien nur mit zusätzlichem Rechteerwerb erlaubt. Bereits vor Inkrafttreten des UrhWissG war nach Auffassung des Kultusministeriums eine Filmvorführung innerhalb einer Klasse oder eines Kurses keine öffentliche Wiedergabe i. S. d. § 15 Abs. 3 UrhG und mithin ohne Rechteerwerb zulässig. An dieser Auffassung hat sich auch durch das Inkrafttreten des UrhWissG nichts geändert. Filmvorführungen innerhalb einer Schulklasse oder eines Kurses sind aufgrund der persönlichen Verbundenheit der Teilnehmenden als nicht öffentlich zu bewerten, weshalb diese weiterhin ohne besonderen Rechteerwerb zulässig sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem gezeigten Film um legal erworbenes Privateigentum einer Lehrkraft oder eines Schülers der jeweiligen Klasse bzw. des jeweiligen Kurses handelt." (Quelle: Schreiben des Kultusministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 26.03.2018)

Die folgenden Ausführungen sind also nur unter der Aussage des Kultusministeriums des Landes Baden-Württemberg zu lesen.

Informationen zur Urheberrechtsnovelle

Wer als Lehrkraft Filme im Unterricht verwenden möchte, muss einiges zum Thema Urheberrecht wissen. Änderungen hierzu traten im März 2018 in Kraft und sind auf derzeit 4 Jahre befristet. Die Novellierung nennt sich "Wissenschafts- und Bildungsschranke". Sie ermöglicht es Lehrkräften eine Art "Basiszugang" zur Mediennutzung zu ermöglichen. Das ist unkompliziert und beeinträchtigt nicht das aktuell geltende Urheberrecht. Die folgenden Ausführungen sind zu lesen unter der Prämisse des oben beschriebenen Schreibens des Kultusministeriums. Folgende Privilegien gelten seit März 2018:

 

Maximal 15% eines Films dürfen problemlos im Unterricht gezeigt werden. Dieser 15%ige Filmausschnitt darf gespeichert, vorgeführt und nicht-kommerziell auf Lernplattformen genutzt werden. Die Rechteinhaber werden über den Staat vergütet. Dies geschieht über Verwertungsgesellschaften mit denen sich Lehrkräfte nicht auseinandersetzen müssen. Dennoch gelten Ausnahmen bei dieser Regelung. So sind Filme, die explizit als Lehrfilm oder Lehrmedium ausgewiesen ist, von dieser Regelung ausgenommen. Auch muss das Filmmaterial aus einer legalen Quelle stammen. Zu guter Letzt darf kein Kopierschutz überwunden werden bei der Herstellung eines 15%igen Ausschnitts.

Wer Filme im Unterricht nutzen möchte die kürzer sind als fünf Minuten, darf dies tun. Sie dürfen vollumfänglich gespeichert, vorgeführt und nicht-kommerzielle auf Lernplattformen genutzt werden. Ausgeschlossen von dieser Regel sind jedoch erneut Filme, die explizit als Lehrfilme angeboten werden.

Das Gesetz ist ein Kompromiss. Dabei zeigten sich der Bildungssektor, Politik und Rechteinhaber an unterschiedlichen Stellen kompromissbereit. Nur wenn sich auch Lehrkräfte an den Rahmen dieser Nutzung halten, können gute Filme produziert werden.

Filme im Unterricht: Quellen

Es gibt unterschiedliche Quellen für Filme im Unterricht. Offensichtlich ist, dass illegale Tauschbörsen nicht als Quelle herangezogen werden dürfen. Wer Filme aus YouTube, Vimeo etc. nutzen möchte, muss sich klar darüber sein, dass auch hier die Filme nur für die private Nutzung eingestellt sind. Der Rechteinhaber muss eine Lizenz oder eine Genehmigung erteilen, so dass die Filme genutzt werden können. Ansonsten gelten die weiter oben beschriebenen Regelungen. Ausgenommen davon sind sogenannte Creative Commons Inhalte. Diese stehen frei zur Verfügung.

Wer auch Mediatheken von TV-Sendern zurück greifen möchte, muss wissen, dass auch diese Filme nur für private Zwecke vorhalten. Auch hier muss wieder eine Genehmigung eingeholt werden. Nicht immer verfügt der TV-Sender über solch eine Genehmigung. Er kann jedoch mitteilen, wer der eigentliche Produzent, respektive der Rechteinhaber ist. Gleichermaßen verhält es sich mit Netflix, Amazon Prime und anderen Streamingdiensten. Sie haben es sich sicher auch schon gedacht: Mit DVDs, Blu-rays etc. aus dem Handel verhält es sich ganz genauso. Hier kommt in aller Regel zum Tragen, dass diese mit einem Kopierschutz ausgestattet sind, der natürlich nicht umgangen werden darf.

Filme im Unterricht: 7 Wege

Es gibt 7 einfache Wege, um im Unterricht Filme zu nutzen. Weg 1: Besuchen Sie ein Kino. Erhalten Sie mehr Informationen unter www.visionkino.de. Dieses Netzwerk befasst sich explizit mit schulrelevanten Angeboten. Weg 2: Holen Sie sich eine schriftliche Genehmigung. Finden Sie partout nicht heraus, wie Sie an den Rechteinhaber kommen, sprechen Sie die Produktionsfirma einfach an. Diese kann in aller Regel weiter helfen. Manchmal ist es auch so, dass Rechteinhaber eine  Nutzungserlaubnis selbst vergeben. Dann kommen Sie nicht drum herum ihn direkt anzusprechen. Weg 3: Nutzen Sie Filme im Rahmen der Urheberrechtsnovelle. Mehr dazu haben Sie gerade weiter oben gelesen. Weg 4: Nutzen Sie Filme mit Schullizenz. Der Großteil der Filme auf dem Markt kann mit einer entsprechenden Schullizenz erworben werden. Mehr Auskunft bietet diese Webseite. Weg 5: Nutzen Sie Creative Commons. Dabei handelt es sich um freie Inhalte. Schauen Sie mal, wie oft Ihnen die Begriffe CC, Creative Commons, CC-Lizenz oder Open Educational Ressources über den Weg laufen. Solange Sie sich an die jeweilige Lizenzbestimmung halten, dürfen die Filme problemlos eingesetzt werden. Weg 6: Nutzen Sie Schulfernsehsendungen. Schulfernsehen besteht in aller Regel aus lehrplanrelevanten Filmen. Sie sind in den dritten Programmen der ARD zu finden. Kreismedienzentren dürfen diese Filme aufzeichnen und Lehrkräften bereit stellen. Verschiedene Landesmedienzentren bieten diese Schulprogramme auch kostenfrei auf DVD an. Wehrmutstropfen: Sie müssen am Ende des Ausstrahlungsjahres gelöscht werden. Weg 7: Nutzen Sie bereits lizenzierte Angebote. Schauen Sie mal bei Ihrer nächsten Bildstelle, Medienstelle, Medienzentrale oder beim Landesfilmdienst vorbei. Hier gibt es mehr Infos darüber.

Filme im Unterricht: Produzenten und Anbieter

Die Pionierfilm selbst ist Produzent und selbstverständlich in der Lage auch Unterrichtsfilme zu erstellen. Dies tun wir in aller Regel für externe Auftraggeber. Dieser können privater Natur (Professoren, Lehrkräfte,...) sein. Sie können aber auch institutionell sein. So zählen zum Beispiel die Diakonie, die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit oder auch Verlage zu unseren Kunden. Wir sind in der Lage auf diverse Vorgaben einzugehen und diese didaktisch und pädagogisch sinnvoll umzusetzen. Auch wir dürfen nicht alles öffentlich zeigen, da wir als Produzenten nicht zwangsläufig auch Rechteinhaber sind. Doch hier kommt eher der Unterschied zwischen Nutzungs- und Urheberrecht zum Tragen, der an dieser Stelle nicht weiter erläutert wird. Sollten Sie als Lehrkraft Interesse haben, Filme im Unterricht zu verwenden, dann besuchen Sie die Webseite der Initiative der deutschen Filmwirtschaft.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Ralf Biebeler

Ralf Biebeler ist Ihr persönlicher Ansprechpartner.
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