Luftaufnahmen mit Drohnen unterliegen ab dem Jahr 2020 neuen Vorschriften. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/drohne-park-fliegen-kamera-3181111/

Neue Bestimmungen für Luftaufnahmen mit Drohne ab 2020

Luftaufnahmen mit Drohne regelten die Mitgliedsstaaten der EU in den vergangenen Jahren mehr und mehr. Die neuesten Regelungen vereinheitlichen Drohnenflüge europaweit. Bis Juni 2020 überführen die Mitgliedsstaaten diese Bestimmungen in nationales Recht. Übergangsfristen gelten bis 2022. Hintergrund ist, dass Drohnen in der Vergangenheit zu Unfällen und Gefahrensituationen führten. Dazu zählte die Sperrung des Frankfurter Flughafens im Mai 2019 oder die tagelange Sperrung von London Gatwick im Dezember 2018. Wir erläutern die Rahmenbedingungen und gesetzlichen Vorschriften für Drohnenaufnahmen im Rahmen der Videoproduktion. Wir gehen nicht darauf ein, welche Vorschriften für die Hersteller der Fluggeräte gelten.


Filmaufnahmen mit Drohne über Menschenmassen unterliegen künftig noch stärkeren Regelungen. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/streik-protest-menschen-gruppe-51212/

Allgemeines bei Luftaufnahmen mit Drohne

Die EU vereinheitlicht mit ihren Vorgaben den Betrieb von unbemannten Fluggeräten. Dieser soll so sicher werden, wie die bemannte Luftfahrt. Gleichzeitig wahrt die EU die Verhältnismäßigkeit. Hierfür legte sie die Betriebskategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ fest.

Weiterhin wünscht die EU, dass die Staaten Verfahren zur Kennzeichnung und Registrierung von unbemannten Fluggeräten entwickeln. Gerade wenn die kinetische Energie eines Aufpralls auf einen Menschen über 80 Joule beträgt, wünscht sie eine Registrierung. Wer prüfen will, ob sein Multikopter in diese Kategorie fällt, kann das zum Beispiel hier am Seitenende tun. Wer eine Drohne hat, die mehr als 250 Gramm wiegt, soll sich eigeninitiativ in der offenen Kategorie registrieren. Diese Geräte stellen bereits ein Sicherheitsrisiko dar.

Weiterhin wünscht die EU, dass die Mitgliedsstaaten bestimmte Bereiche besonderes behandeln. Dazu zählen unter anderem Krankenhäuser, Gefängnisse, Industrieanlagen oder auch Menschenmengen und besondere Infrastrukturobjekte. Gerade mit Blick auf Umwelt und Lärmverschmutzung arbeiten die Mitgliedsstaaten hier Regelungen aus.

DJI ist einer von vielen Herstellern für Kameradrohnen. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/drohne-multicopter-dji-inspire-1080844/

Begriffserklärungen

Wir verwenden für sämtliche Ausführungen ausschließlich den Begriff UAS und Drohne. Letzterer ist nicht korrekt, da es sich prinzipiell um unbemannte Luftfahrzeugsysteme handelt. Die Abkürzung hierfür lautet UAS (Unmanned Aircraft System). Im Kamerabereich setzte sich jedoch die Bezeichnung Drohne für Multikopter durch. Der Einfachheit halber und da sich der Begriff Drohne einbürgerte, bleiben wir bei dieser Bezeichnung und beim Begriff UAS.

Weiterhin definieren wir den Begriff Menschenansammlung gemäß der Definition der EASA. Es handelt sich um eine Menge, bei der Einzelpersonen kaum in der Lage sind, sich zu entfernen. Den UAS Operator nennen wir Pilot. Es handelt sich dabei um eine natürliche Person oder eine juristische Person, die ein einzelnes UAS oder mehrere betreibt.

Rund um die Betriebsarten von Drohnen kommen diverse Begriffe wie VLOS, LoS und andere vor. Mehr Informationen gibt es auch direkt hier. Hierbei handelt es sich um den Betrieb einer Drohne in direkter Sicht (Visual Line Of Sight). Wir vereinfachen uns die Handhabung dieser Abkürzungen im folgenden. VLOS steht dafür, dass der Pilot die Drohne auf Sicht fliegt. In diesem Zusammenhang gibt es den sogenannten Follow-Me-Modus. Dieser besagt, dass sich die Kameradrohne an ein Gerät am Boden koppelt. Meist hat dies der Pilot inne. Die Drohne folgt jeder Bewegung dieses Gerätes.

Fernab von Mensch und Tier fliegen diese Drohnen in der Landwirtschaft. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/dji-dji-landwirtschaft-4208863/

Betriebskategorien bei Luftaufnahmen mit Drohne

Nicht nur bei reinen Luftaufnahmen, sondern generell, gibt es drei Betriebskategorien. Dazu zählt die offene, die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie. Im folgenden erklären wir die einzelnen Kategorien, ohne auf die exakten Details einzugehen. Diese sind in den oben benannten Links nachzulesen.

Die offene Kategorie

Diese Kategorie erfordert keine Betriebsgenehmigung und auch keine Betriebserklärung. Bis 2022 gelten in dieser Kategorie Übergangsregeln. Diese lesen Sie nach im Kapitel Übergangszeiten. Ein UAS fliegt in der offenen Kategorie, wenn es weniger als 25 Kilogramm wiegt. Zudem sorgt der Pilot immer dafür, dass es nicht in der Nähe von und auch nicht über Menschen fliegt. Geschieht dies unerwarteterweise doch, muss der Pilot den Flug so kurz wie möglich halten.

Weiterhin fliegt die Drohne nur im Sichtbereich des Piloten oder im sogenannten Follow-Me-Modus (bis maximal 50 Meter Entfernung). Hierbei ist das UAS gekoppelt an die Bewegung eines Referenz-Systems, also beispielsweise ein Handy am Boden. Es fliegt auch in dieser Kategorie, wenn es maximal im Abstand von 120 Metern vom nächsten Punkt zur Erdoberfläche unterwegs ist. Gerade in punkto Hindernisse gibt es eine Ausnahme. Fliegt die Drohne im Abstand von 50 Metern um ein Hindernis mit mehr als 105 Metern, darf sie auf Antrag 15 Meter höher fliegen. Auch wenn die Drohne bei einem Aufprall eine kinetische Energie unter 80 Joule überträgt, fliegt sie in dieser Kategorie.

Die offene Kategorie ist auf Grund ihrer Restriktionen so gestaltet, dass Luftaufnahmen mit Drohne in ihr kaum möglich sind. Allein das Thema der kinetischen Energie ist bei nahezu jeder Kameradrohne erreicht. Fliegt sie nur über Wiesen oder Wälder oder stellt sie kein Sicherheitsrisiko für Menschen, Tiere und Geräte dar, kann es unter Umständen in dieser Kategorie fliegen. Der Pilot muss sich dann jedoch selbst registrieren (siehe Kapitel Registrierung). Sobald sein UAS 250 Gramm oder mehr wiegt und die kinetische Aufprall-Energie 80 Joule übersteigt, ist er angehalten dies zu tun.

Die spezielle Kategorie

Diese Kategorie erfordert eine Betriebsgenehmigung. Auch ist es möglich, dass einzelne Behörden weitreichendere Anforderungen stellen, die eigentlich auf die zulassungspflichtige Kategorie zutreffen. In der speziellen Kategorie fliegt ein UAS unter folgenden Bedingungen: Wenn es Abweichungen von der offenen Kategorie gibt oder bestimmte Risiken bestehen. Das trifft immer dann zu, wenn der Pilot Menschen überfliegt. Die Behörden prüfen dann, inwieweit Risiken bestehen. Mehr dazu lesen Sie im Kapitel Risikobewertung. Lehnt eine Behörde die Genehmigung ab, muss sie dies immer begründen.

Unabhängig von allen technischen, organisatorischen und planerischen Aspekten muss der Betreiber oder der Pilot immer erklären, dass der jeweilige Flug den Vorschriften der EU genügt. Hierzu zählt auch der Datenschutz, die Privatsphäre, Haftung und Versicherungen, sowie Sicherheit und Schutz der Umwelt.

Die zulassungspflichtige Kategorie

In dieser Kategorie braucht der Pilot eine Betriebsgenehmigung, sowie, unter Umständen, eine spezielle Lizenz. Auch wird der Pilot unter Umständen separat auf Tauglichkeit geprüft. Bleiben wir ausschließlich beim Bereich der Kameraaufnahmen mit UAS, fliegen Drohnen in der zulassungspflichtigen Kategorie, wenn der Pilot Menschenmengen überfliegt. Auch für andere Anwendungen besteht eine Zulassungspflicht. Diese führen wir an dieser Stelle jedoch nicht weiter aus.

Genehmigungen müssen eingeholt werden für Luftaufnahmen mit Drohne in der speziellen und zulassungspflichtigen Kategorie. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/kamera-drohne-fliegen-gadget-linse-1866961/

Beantragung von Genehmigungen

Wer eine Genehmigung für Flüge des UAS in der speziellen oder der zulassungspflichtigen Kategorie beantragt, tut dies bei seiner zuständigen Behörde. Er legt dafür gleichzeitig eine Risikobewertung inklusive Maßnahmen zur Minderung des Risikos vor. Die Behörde prüft den Antrag und vermerkt anschließend in der Genehmigung alle Informationen über Zeit, Einsatzdauer, Einsatzort und Einsatzfrequenz des UAS-Flugs. Die Genehmigung ist nicht übertragbar und auf denjenigen ausgestellt, der sie beantragt. Zudem bestimmt die Behörde, wie lange sie gültig ist.

Risikobewertung

Betreiber und Piloten von UAS sind angehalten das Betriebsrisiko zu bewerten. Dieses richtet sich immer nach dem jeweiligen Einsatz. Die EU hat folgende Vorgaben zur Bewertung des Risikos, die auch bei Luftaufnahmen mit Drohne zum Tragen kommen. Diese Risikobewertung ist ebenfalls wichtig wenn es darum geht in welcher Kategorie eine Drohne fliegt. Zur Betriebsrisikobewertung gehört, dass klar ist, welche Merkmale der UAS-Betrieb aufweist:

1.) Wie riskant ist er für Menschen, Tiere oder Gegenstände am Boden und in der Luft?
2.) Welche technischen Merkmale weist das UAS auf?
3.) Was ist der Zweck des Fluges und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Kollision?

Weiterhin verlangt die EU, dass der Betreiber des UAS Vorschläge für Sicherheitsmaßnahmen entwickelt. Diese ähneln der bemannten Luftfahrt. Hierfür ist wichtig zu wissen:

1.) Was passiert während des Fluges?
2.) Wo fliegt die Drohne?
3.) Welche Kompetenzen hat der Pilot und welche Aufgaben das beteiligte Personal?
4.) Wie sind Menschen am Boden sicher vor einem Absturz?
5.) Wie lang fliegt die Drohne?
6.) Was macht der Pilot bei widrigen Wetterbedingungen oder technischen Problemen?
7.) Wie wartet und prüft der Pilot oder der Betreiber das UAS?

Damit sie das Risiko auch einschätzen, brauchen Behörden folgende Informationen vor den Luftaufnahmen mit Drohne:

1.) Wird VLOS (auf Sicht) oder BVLOS (ohne Sicht) geflogen?
2.) Wie hoch ist die Bevölkerungsdichte oder wie groß ist die überflogene Menschenmasse?
3.) Welche Maße und welches Gewicht hat das UAS?
4.) Wie hoch fliegt die Drohne?
5.) In welchem Umfeld (=geografischer Bereich) fliegt sie?
6.) Welche Mittel mindern das Kollisionsrisiko?
7.) Welche Mittel begrenzen die kinetische Energie beim Aufprall?

Drohnenpiloten unterliegen bestimmten Bedingungen. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/von-oben-drohne-luftbild-im-flug-4180105/

Die Piloten

Das Mindestalter der Piloten eines UAS liegt bei 16 Jahren, insofern Sie in der offenen oder der speziellen Kategorie fliegen. Die Mitgliedsstaaten der EU dürfen das Mindestalter auch senken. In der offenen Kategorie sind, je nach Staat, auch 12 Jahre und in der speziellen Kategorie 14 Jahre erlaubt. Tut der Mitgliedsstaat das jedoch, dürfen die Piloten nur im jeweiligen Land fliegen und nicht in anderen Ländern der EU. Fliegen Sie eine Spielzeugdrohne oder ein UAS unter 250 Gramm, besteht kein Mindestalter. 

Zudem müssen die Piloten bestimmten Anforderungen genügen. Piloten, die in der speziellen Kategorie fliegen, müssen unter anderem Notfall-Landungen durchführen, die Drohne inspizieren oder auch eine Flugplanung erstellen. Zudem sind sie in der Lage die Luftfahrtkommunikation zu verstehen. Auch haben sie unter anderem grundlegende Kompetenzen in punkto Führung und Selbstmanagement, Problemerkennung und -lösung und halten hohe Arbeitsbelastungen aus.

Piloten müssen während des Flugs nüchtern und voll zurechnungsfähig sein. Er muss das UAS zudem permanent im Blick haben und Situationen sofort abschätzen. Weiterhin muss er sich exakt an die geografischen Bedingungen und Höhen- sowie Entfernungsbeschränkungen halten. Vor dem Flug muss er sich aktuelle Informationen über das Fluggebiet einholen. Es reicht nicht irgendwann zu planen und dann zu fliegen. Die Informationen zum geografischen Gebiet müssen aktuell sein.

Direkt vor dem Flug muss er die Drohne prüfen. Zu guter Letzt muss er sicherstellen, dass er alle Informationen über den Flug auch der entsprechenden Flugverkehrsdienststelle mitteilte.

Registrierung bei Luftaufnahmen mit Drohne

Immer innerhalb der zulassungspflichtigen Kategorie und oft auch in der speziellen Kategorie muss eine Registrierung statt finden. Diese geschieht bei der Behörde, die der jeweilige Mitgliedsstaat nennt. Hierzu verlangt die EU bestimmte Daten rund um den Betreiber oder den Piloten:

1.) Geburtsdatum natürlicher Personen.
2.) Vollständiger Name natürlicher Personen.
3.) Identifizierungsnummer juristischer Personen.
4.) E-Mail, Telefonnummer und Adresse des Betreibers.
5.) Sofern gefordert die Versicherungsnummer.
6.) Erklärung, dass Pilot und Betriebspersonal über die nötigen Kompetenzen verfügen.
7.) Vorhandensein einer Betriebsgenehmigung

Das Fluggerät als solches muss ebenfalls registriert sein. Folgende Daten sind wichtig:

1.) Herstellername
2.) Modellname
3.) Seriennummer des UAS
4.) Alle Daten der Person, unter der das Gerät registriert ist.

Der Betreiber und auch das Gerät erhalten eine Registriernummer zur Identifikation. Diese bringt der Betreiber sichtbar auf dem Gerät an.

Kameradrohnen werden in bestimmte Klassen eingeteilt. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/drohne-flugzeuge-flugzeug-flügel-3378073/

UAS Klassen

Insgesamt gibt es gemäß EU Verordnung fünf Klassen – C0 bis C4. Bei allen Modellen geht die EU davon aus, dass sie immer steuerbar bleiben, auch wenn einzelne Systeme ausfallen. Auch wird an alle Klassen die Anforderung gestellt, dass die Kontrolle des UAS vom Piloten in jeder Situation (wieder) erlangt werden kann. Auch ist das jeweilige UAS klassenunabhängig immer ohne scharfe Kanten gebaut. Die Propeller sind im Falle eines Absturzes immer so konstruiert, dass Verletzungen minimiert werden. Das Hersteller alle Modelle mit einem Betriebshandbuch ausliefern, versteht sich von selbst.

UAS Klasse C0

UAS Klasse C0
  • Wiegt inklusive Nutzlast maximal 250 Gramm.
  • Fliegt horizontal maximal 19 m/s.
  • Steigt maximal 120 Meter ab dem Startpunkt auf.
  • Wird mit maximal 24V Gleichstrom oder vergleichbarem Wechselstrom betrieben.
  • Der Follow-Me-Modus darf 50 Meter nicht überschreiten.

UAS Klasse C1

UAS Klasse C1
  • Wiegt inklusive Nutzlast maximal 900 Gramm.
  • Beim Aufprall auf einen menschlichen Kopf darf die kinetische Energie 80 Joule nicht überschreiten.
  • Fliegt horizontal maximal 19 m/s.
  • Steigt maximal 120 Meter ab dem Startpunkt auf.
  • Ist stabil genug, um bei widrigen Bedingungen in der Luft nicht gleich zu brechen oder sich zu verbiegen.
  • Beendet einen Flug eigenständig, wenn keine Datenübertragung zum Piloten mehr statt findet.
  • Alternativ verfügt es über ein System, um die Datenübertragung neuerlich herzustellen.
  • Wird mit maximal 24V Gleichstrom oder vergleichbarem Wechselstrom betrieben.
  • Verfügt über eine eindeutige und physisch sichtbare Seriennummer.
  • Verfügt über eine Vorrichtung, die eine Fernidentifizierung zulässt.
  • Benötigt ein System zur Geosensibilisierung, das zum Beispiel Verletzungen von Lufträumen erkennt.
  • Verfügt über ein System, um dem Piloten den Batteriestatus des UAS mitzuteilen.
  • Benötigt eine Ausstattung mit Lichtern zur visuellen Kontrolle.
  • Der Follow-Me-Modus darf 50 Meter nicht überschreiten.

UAS Klasse C2

UAS Klasse C2
  • Wiegt inklusive Nutzlast maximal 4 Kilogramm.
  • Steigt maximal 120 Meter ab dem Startpunkt auf.
  • Ist stabil genug, um bei widrigen Bedingungen in der Luft nicht gleich zu brechen oder sich zu verbiegen.
  • Beendet einen Flug eigenständig, wenn keine Datenübertragung zum Piloten mehr statt findet.
  • Alternativ verfügt es über ein System, um die Datenübertragung neuerlich herzustellen.
  • Wird mit maximal 48V Gleichstrom oder vergleichbarem Wechselstrom betrieben.
  • Verfügt über eine eindeutige und physisch sichtbare Seriennummer.
  • Verfügt über eine Vorrichtung zur Fernidentifizierung.
  • Benötigt ein System zur Geosensibilisierung. Das erkennt zum Beispiel Verletzungen von Lufträumen.
  • Verfügt über ein System, um dem Piloten den Batteriestatus des UAS mitzuteilen.
  • Benötigt eine Ausstattung mit Lichtern zur visuellen Kontrolle.

UAS Klasse C3

UAS Klasse C3
  • Wiegt inklusive Nutzlast maximal 25 Kilogramm.
  • Ist im maximalen Durchmesser kleiner als 3 Meter.
  • Steigt maximal 120 Meter ab dem Startpunkt auf.
  • Ist stabil genug, um bei widrigen Bedingungen in der Luft nicht gleich zu brechen oder sich zu verbiegen.
  • Beendet einen Flug eigenständig, wenn keine Datenübertragung zum Piloten mehr statt findet.
  • Alternativ verfügt es über ein System, um die Datenübertragung neuerlich herzustellen.
  • Wird mit maximal 48V Gleichstrom oder vergleichbarem Wechselstrom betrieben.
  • Verfügt über eine eindeutige und physisch sichtbare Seriennummer.
  • Verfügt über eine Fernidentifizierungs-Vorrichtung.
  • Benötigt ein System zur Geosensibilisierung. Das erkennt zum Beispiel Verletzungen von Lufträumen.
  • Verfügt über ein System, um dem Piloten den Batteriestatus des UAS mitzuteilen.
  • Benötigt eine Ausstattung mit Lichtern zur visuellen Kontrolle.

UAS Klasse C4

UAS Klasse C4
  • Wiegt inklusive Nutzlast maximal 25 Kilogramm.
  • Verfügt über keine weiteren Steuersysteme außer Stabilisierungssysteme.
Es herrschen Übergangszeiten bei den neuen Regelungen. Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/kalender-wandkalender-tage-datum-1990453/

Übergangszeiten

Sämtliche Genehmigungen, die bereits vorhanden sind, bleiben bis zum 01.07.2021 bestehen. Die einzelnen Staaten wandeln sie bis dahin um auf die neu geltenden Regeln. Bis zum 01.07.2022 dürfen in der offenen Kategorie auch Geräte fliegen, die bis 500 Gramm wiegen. Auch wenn Geräte mit maximal 2 Kilogramm Startmasse mindestens 50 Meter horizontalen Abstand zu Menschenmassen halten, dürfen diese in der offenen Kategorie fliegen.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Brian Morrison

Brian Morrison ist Ihr persönlicher Ansprechpartner.
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